Vertragsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gliedern sich in drei Teile. Teil A gilt für alle Verträge. Teil B gilt ausschließlich gegenüber Verbrauchern. Teil C gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern. Jede Bestimmung in Teil B und Teil C benennt, gegenüber wem sie gilt.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Danijel Kresic, Kresic Digital Systems, Burggasse 3, 89604 Allmendingen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über IT-Dienstleistungen, Softwareentwicklung, Web-Architektur, Automatisierung, Datenverarbeitung, quantitative Auswertungen und damit verbundene Leistungen.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Teil A gilt für alle Verträge. Teil B gilt ausschließlich gegenüber Verbrauchern, Teil C ausschließlich gegenüber Unternehmern. Weichen Teil B oder Teil C von Teil A ab, gehen sie diesem vor.
(4) Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website des Auftragnehmers ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Anfrage.
(2) Auf Anfrage erstellt der Auftragnehmer ein individuelles Angebot in Textform. Das Angebot ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, vierzehn Tage ab Zugang bindend.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindungsfrist in Textform annimmt.
(4) Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer im Angebot ausdrücklich auf sie hinweist und dem Auftraggeber die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen; mit der Annahme des Angebots erklärt sich der Auftraggeber mit ihrer Geltung einverstanden (§ 305 Abs. 2 BGB).
(5) Der Vertragstext wird vom Auftragnehmer gespeichert und dem Auftraggeber gemeinsam mit diesen AGB in Textform übermittelt. Vertragssprache ist Deutsch.
(1) Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot und der dort enthaltenen Leistungsbeschreibung.
(2) Der Vertragstypus wird im Angebot für jede Leistung ausdrücklich benannt:
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Leistung durch gleichwertige technische Mittel zu erbringen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und der vertraglich vorausgesetzte Zweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Nicht geschuldet werden eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen, eine bestimmte Reichweite, ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg sowie die Vereinbarkeit der Leistung mit künftigen, bei Vertragsschluss noch nicht veröffentlichten Versionen von Software Dritter.
(5) Leistungen im Bereich quantitativer Auswertung dienen ausschließlich der Forschung und der Information. Sie stellen keine Anlageberatung, keine Anlagevermittlung, keine Handelsempfehlung und keine automatisierte Auftragsausführung dar.
(1) Die Leistungserbringung setzt die Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Er stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich insbesondere zur Verfügung:
(2) Der Auftraggeber beantwortet Rückfragen und erteilt erforderliche Freigaben innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang, sofern im Angebot keine andere Frist vereinbart ist.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(4) Gerät der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung in Verzug, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Mahnung mit angemessener Fristsetzung eine angemessene Entschädigung für die Wartezeit verlangen (§ 642 BGB). Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(1) Jede Partei kann eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen.
(2) Der Auftragnehmer prüft den Änderungsvorschlag innerhalb von fünf Werktagen und teilt dem Auftraggeber in Textform mit, welche Auswirkungen die Änderung auf Leistungsumfang, Vergütung und Termine hat.
(3) Die Änderung wird erst wirksam, wenn beide Parteien sie in Textform bestätigt haben.
(4) Bis zur Bestätigung wird die Leistung auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Umfangs fortgeführt. Ist dies wegen des Änderungsvorschlags nicht möglich, verlängern sich die betroffenen Termine entsprechend.
(5) Leistungen, die nicht Gegenstand der im Angebot vereinbarten Leistungsbeschreibung sind, sind eine Änderung im Sinne dieser Bestimmung und keine Nachbesserung.
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in einer Änderungsvereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle übrigen Zeitangaben sind unverbindliche Schätzungen.
(2) Die Einhaltung verbindlicher Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 4 rechtzeitig erfüllt hat.
(1) Nach Fertigstellung einer Werkleistung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf und räumt ihm hierfür eine Prüffrist von vierzehn Tagen ein.
(2) Die Abnahme wird in Textform erklärt; auf Verlangen einer Partei wird ein Abnahmeprotokoll erstellt.
(3) Der Auftraggeber darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Vorbehalte wegen bekannter Mängel sind bei der Abnahme zu erklären.
(4) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb der Prüffrist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Werkleistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt § 23 dieser AGB.
(5) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, die Vergütung wird fällig und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt.
(6) Nimmt der Auftraggeber die Werkleistung in Gebrauch, ohne sie abgenommen zu haben, ersetzt dies die Abnahme nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Sie wird als Festpreis für eine abgegrenzte Leistung oder nach Aufwand auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes vereinbart.
(2) Bei Abrechnung nach Aufwand weist der Auftragnehmer die erbrachten Stunden nachvollziehbar aus.
(3) Bei Werkleistungen kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Der Zahlungsplan wird im Angebot festgelegt und richtet sich nach dem tatsächlichen Leistungsfortschritt.
(4) Auslagen, die der Auftragnehmer im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers verauslagt — insbesondere Domain- und Hostinggebühren sowie Lizenzen Dritter — werden gesondert und in tatsächlicher Höhe berechnet. Sie werden im Angebot benannt, soweit sie bei Vertragsschluss bereits absehbar sind.
(5) Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Alle Preisangaben sind Endpreise.
(6) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig.
(1) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Forderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen (§ 288 BGB).
(2) Der Auftragnehmer kann für jede weitere Mahnung nach Verzugseintritt die tatsächlich entstandenen Kosten verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
(3) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als vierzehn Tage in Verzug, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich zurückstellen. Termine verlängern sich entsprechend.
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ein. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung sowie das Recht, es auf einen Rechtsnachfolger des Unternehmens des Auftraggebers zu übertragen.
(2) Ein ausschließliches Nutzungsrecht wird nur eingeräumt, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet ist.
(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
(4) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeine Kenntnisse, Erfahrungen, Verfahren sowie von ihm entwickelte generische Bausteine, Bibliotheken und Werkzeuge, die keine vertraulichen Informationen oder individuellen Inhalte des Auftraggebers enthalten, uneingeschränkt weiter zu verwenden — auch für andere Auftraggeber.
(5) Arbeitsergebnisse enthalten regelmäßig Open-Source-Komponenten und Software Dritter. An diesen kann der Auftragnehmer keine über die jeweilige Drittlizenz hinausgehenden Rechte einräumen. Die eingesetzten Komponenten und die für sie geltenden Lizenzbedingungen werden dem Auftraggeber auf Verlangen benannt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten.
(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm beigestellten Inhalten — insbesondere Texten, Bildern, Grafiken, Logos, Schriften, Daten und Software — über die erforderlichen Rechte verfügt und dass deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verwendung beigestellter Inhalte gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, und erstattet ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, beigestellte Inhalte auf Rechtsverletzungen zu prüfen.
(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte (§§ 633 ff. BGB) mit den Maßgaben dieses Paragrafen sowie der §§ 24 und 27.
(2) Der Auftraggeber zeigt Mängel in Textform an und beschreibt sie so genau, dass sie nachvollzogen werden können.
(3) Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Ihm ist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Erst nach deren erfolglosem Ablauf stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
(4) Kein Mangel liegt vor, soweit die Abweichung beruht auf:
(5) Für Dienstleistungen gelten die Vorschriften des Dienstvertragsrechts; ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet, weshalb Mängelrechte insoweit nicht bestehen.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten und Systeme selbst verantwortlich.
(2) Vor jedem Eingriff des Auftragnehmers in ein produktiv genutztes System bestätigt der Auftraggeber auf Anfrage, dass eine aktuelle und wiederherstellbare Sicherung vorliegt.
(3) Absatz 1 und 2 lassen die Haftung des Auftragnehmers nach § 13 unberührt; insbesondere wird die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hierdurch nicht eingeschränkt.
(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke dieses Vertrags. Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
(2) Projektkommunikation und vertrauliche Unterlagen werden auf Verlangen des Auftraggebers über Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kanäle übermittelt.
(3) Der Auftragnehmer setzt bei der Leistungserbringung KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge ein. Er verpflichtet sich, diese Werkzeuge ausschließlich mit deaktivierter Trainingsfreigabe und aktiviertem Datenschutzmodus zu betreiben, sodass Inhalte des Auftraggebers nicht in das Training von Modellen Dritter einfließen. Eine vertraglich zugesicherte Zero-Retention-Garantie der Anbieter kann der Auftragnehmer nicht weitergeben; hierauf wird ausdrücklich hingewiesen.
(4) Der Auftraggeber kann den Einsatz KI-gestützter Werkzeuge für sein Projekt in Textform ausschließen. In diesem Fall erbringt der Auftragnehmer die Leistung ohne diese Werkzeuge; hieraus folgende Mehraufwände und Terminverschiebungen werden im Angebot oder im Wege des § 5 berücksichtigt.
(5) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung grundsätzlich selbst. Der Einsatz von Unterauftragnehmern bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Der Auftragnehmer hat das Verschulden eingesetzter Unterauftragnehmer wie eigenes Verschulden zu vertreten.
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(2) Erhält der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten, für die der Auftraggeber Verantwortlicher ist, schließen die Parteien vor dem ersten Zugriff einen gesonderten Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese AGB ersetzen einen solchen Vertrag nicht.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts als Referenz zu benennen und die erbrachte Leistung allgemein zu beschreiben.
(2) Die Verwendung von Firmenlogo, Bildschirmaufnahmen der Arbeitsergebnisse sowie die Veröffentlichung konkreter Kennzahlen bedarf der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Kennzahlen werden auf Verlangen des Auftraggebers ausschließlich anonymisiert veröffentlicht.
(3) Der Auftraggeber kann die Zustimmung nach Absatz 1 und 2 jederzeit in Textform für die Zukunft widerrufen. Bereits veröffentlichte Inhalte werden nach Zugang des Widerrufs innerhalb angemessener Frist entfernt; eine rückwirkende Verpflichtung besteht nicht.
(4) Haben die Parteien eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen, geht diese den Absätzen 1 bis 3 vor, soweit in der Vertraulichkeitsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(1) Verträge über einmalige Werkleistungen enden mit der Abnahme und der vollständigen Zahlung.
(2) Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Wartungs- und Betreuungsverträge, werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Gegenüber Verbrauchern gilt ergänzend § 25.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bei Werkverträgen kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Es wird vermutet, dass ihm für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung fünf Prozent der darauf entfallenden Vergütung zustehen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder geringeren Betrages unbenommen.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform.
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Hierzu zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Ausfälle überregionaler Kommunikationsnetze sowie länger andauernde Störungen bei Vorleistern, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
(2) Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
(1) Erklärungen im Rahmen dieses Vertrags bedürfen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der Textform. Für Erklärungen des Auftraggebers wird keine strengere Form als die Textform verlangt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit hierdurch der Schutz nicht entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Sie gehen abweichenden Regelungen in Teil A vor.
(1) Der Auftragnehmer richtet sein Angebot an Verbraucher ausschließlich an Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Verträge mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands kommen nur zustande, wenn der Auftragnehmer dies im Einzelfall ausdrücklich in Textform bestätigt.
(3) Das Angebot an Unternehmer ist räumlich nicht beschränkt.
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten und das Muster-Widerrufsformular ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers, die dem Angebot beigefügt wird.
(2) Soll der Auftragnehmer mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, bedarf dies des ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers. Der Verbraucher wird im Angebot darauf hingewiesen, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Leistungserbringung erlischt und dass er bei einem Widerruf nach Leistungsbeginn Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung schuldet (§ 356 Abs. 4, § 357 Abs. 8 BGB).
Die Abnahmefiktion nach § 7 Abs. 4 tritt gegenüber einem Verbraucher nur ein, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Unterbleibt dieser Hinweis, tritt die Fiktion nicht ein.
(1) Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche werden gegenüber Verbrauchern nicht verkürzt.
(2) Eine betragsmäßige Höchstgrenze der Haftung gilt gegenüber Verbrauchern nicht. Es bleibt bei § 13.
(3) Eine Pauschalierung von Verzugskosten findet gegenüber Verbrauchern nicht statt; es werden ausschließlich tatsächlich entstandene Kosten berechnet.
(1) Eine anfängliche Bindung des Verbrauchers beträgt höchstens zwei Jahre.
(2) Eine stillschweigende Verlängerung erfolgt nur auf unbestimmte Zeit und nur unter der Bedingung, dass der Verbraucher den verlängerten Vertrag jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann.
(3) Die Kündigungsfrist für den Verbraucher beträgt höchstens einen Monat (§ 309 Nr. 9 BGB).
(1) Stellt der Auftragnehmer einem Verbraucher ein digitales Produkt im Sinne der §§ 327 ff. BGB bereit, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Bereitstellung, die Produktmängel und die Aktualisierung.
(2) Der Auftragnehmer stellt dem Verbraucher die Aktualisierungen bereit, die erforderlich sind, um die Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts während des maßgeblichen Zeitraums zu erhalten, und informiert ihn hierüber. Hierzu zählen auch Sicherheitsaktualisierungen (§ 327f BGB).
(3) Der Auftragnehmer bietet dem Verbraucher im Angebot einen gesonderten Wartungsvertrag an, der die laufende Pflege und Aktualisierung des digitalen Produkts zum Gegenstand hat. Ob der Verbraucher dieses Angebot annimmt, ist bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums zu berücksichtigen.
(4) Unterlässt es der Verbraucher, eine ihm bereitgestellte Aktualisierung innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, haftet der Auftragnehmer nicht für einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern er den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hatte (§ 327f Abs. 2 BGB).
(5) Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an das digitale Produkt ist nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 327h BGB). Eine solche Abweichung wird nicht durch diese AGB, sondern ausschließlich im Einzelfall im Angebot vereinbart.
Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gehen abweichenden Regelungen in Teil A vor.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(1) Im Rahmen des § 13 Abs. 2 ist die Haftung des Auftragnehmers für den einzelnen Schadensfall auf die Höhe der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Vergütung begrenzt.
(2) Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern kann der Auftragnehmer neben den gesetzlichen Verzugszinsen eine Pauschale von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit dieser Kosten der Rechtsverfolgung umfasst.
Unternehmern steht kein Widerrufsrecht zu. Die Bestimmungen der §§ 327 ff. BGB über Verbraucherverträge über digitale Produkte finden keine Anwendung.
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 ZPO). Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.